
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die TV Produktions- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, im folgenden JenaTV genannt, nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit und unter Zugrundelegung der gültigen Preisliste und zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für wirtschaftliche Werbezwecke im Fernsehen sowie Aufträge für Videoproduktionen entgegen.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von JenaTV widersprechen, können gegenüber JenaTV nicht geltend gemacht werden.
2. Aufträge werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende, Personen und Firmen angenommen. Sie werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch JenaTV rechtsverbindlich. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Entscheidend ist die zwischen JenaTV und dem Auftraggeber geschlossene Vereinbarung.
3. JenaTV behält sich vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich JenaTV vor, Werbeeinschaltungen wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Die Werbeeinschaltungen müssen den vom Zentralausschuss der Werbewirtschaft e. V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen und dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
4. Die Werbeeinschaltungen werden monatlich im Voraus berechnet. Bei Zahlungsverzug ist JenaTV berechtigt, die Ausführung des Auftrages zu unterlassen. Den dadurch entstandenen Schaden hat der Autraggeber zu ersetzen.
5. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Manuskripte, Ton- und Bildträger. Er stellt JenaTV von allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden könnten. Die Sendeunterlagen (Einschaltpläne, Manuskripte, Bild- und Tonträger) sind vom Auftraggeber kostenlos und frei Haus anzuliefern.
6. Der Auftraggeber gewährleistet, dass JenaTV für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Fernsehen erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat.
7. Die Sendekopien müssen in einfacher Ausfertigung im vereinbarten Format bis spätestens vier Werketage vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin bei JenaTV vorliegen. In Ausnahmefällen ist ein kurzfristigerer Anlieferungstermin zu vereinbaren. Werden Sendekopien nicht rechtzeitig geliefert oder sind sie nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Werbeeinschaltung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, behält sich JenaTV vor, andere, ihr zur Verfügung stehende, sendefähige Werbeschaltungen des Auftraggebers zu verwenden, um den Termin wahrnehmen zu können. Sollten keine brauchbaren sendefähigen Werbeschaltungen vorliegen, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt.
8. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Wünsche auf Konkurrenzausschluss können nicht zum verbindlichen Bestandteil des Auftrages erklärt werden.
9. Muss eine Werbeeinschaltung aus programmtechnischen oder sonstigen programmlichen Gründen ausfallen oder fällt sie infolge technischer Störung aus, wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, dass es sich um eine Verschiebung am vereinbarten Sendetag handelt. In diesen genannten Fällen ist JenaTV auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. JenaTV ist verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene Werbeeinschaltung entfallende gezahlte Entgelt zu erstatten. Bei Ausfall eines Teiles der JenaTV-Distributionswege ist ggf. ein entsprecher Anteil zu erstatten. Der Auftraggeber kann keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend machen.
10. Werbeschaltungen werden nur ausgestrahlt, wenn sie nach Inhalt und Art der Gestaltung nicht mit dem Programm verwechselt werden können. Formulierungen und Gestaltungen, die die Werbeeinschaltungen mit dem redaktionell gestalteten Programm von JenaTV zu identifizieren versuchen, sind nicht gestattet. Werbeschaltungen dürfen in anderen Werbemitteln nur angekündigt werden, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Werbeschaltungen im „Werbefernsehen“ erfolgen.
11. Ist ein Festauftrag von JenaTV gemäß Ziffer 2 schriftlich bestätigt worden, kann der Vertrag nur mit Zustimmung von JenaTV aufgehoben werden. Bei Aufträgen mit Rücktrittsvorbehalt können beide Vertragsteile unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor dem jeweiligen Schalttermin vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann die JenaTV die Annahme der Kündigung verweigern. Im Falle höherer Gewalt können beide Vertragsteile mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.
12. JenaTV ist verpflichtet, Programmdokumentationsmedien mindestens sechs Wochen nach Ausstrahlung aufzubewahren. Danach können sie gelöscht werden. Deshalb müssen Einwendungen wegen mangelhafter oder fehlender Ausstrahlung innerhalb eines Montas nach dem jeweiligen Ausstrahlungstermin schriftlich bei JenaTV eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung.
13. Verletzt der Auftraggeber, der Werbungstreibende oder deren Erfüllungsgehilfe eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber JenaTV Schadensersatz zu leisten und JenaTV von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Jena.








