Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 gestattet und darf nur durch Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr erfolgen. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenpflegeeinrichtungen sowie in der Nähe von Fachwerkhäusern ist es verboten, Silvesterknaller zu zünden. Zudem wird dringend davon abgeraten, Feuerwerkskörper im benachbarten Ausland oder bei dubiosen Internetanbietern zu erwerben. Feuerwerkskörpern müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. So muss erkennbar sein, dass es sich um ein Produkt der Kategorie 1 oder 2 handelt. Weiterhin muss das „CE“-Zeichen vorhanden sein, dass die Übereinstimmung mit EU-Richtlinien attestiert sowie ein Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
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