Alle Schulabgänger des Jahres 2014 müssen sich nach dem Schulabschluss nicht arbeitslos melden, wenn sie innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine betriebliche oder schulische Ausbildung, ein Hochschulstudium bzw. ein Studium an einer Berufsakademie oder eine kooperative Ingenieurausbildung beginnen. Aber auch, wenn sich die Unterbrechung etwas länger gestaltet, z.B. weil das Kind den Studienstart mit dem Wintersemester im Oktober wählt, brauchen sich Eltern keine Sorgen zu machen. Hier genügt oft schon der Nachweis der eigenen Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Bewerbungsschreiben sollten daher aufbewahrt werden. Wer jedoch einen Freiwilligendienst antritt, muss genau auf die Viermonatsfrist achten. Dauert es hier länger bis zum Start, muss eine Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen.
Hintergrund ist eine Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten anerkannt werden, ohne das eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist. fs
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