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Streu- und Räumpflicht

Datum: 22.12.2011

Gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Gera besteht für alle Eigentümer und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die durch öffentliche Straßen erschlossen werden, die Pflicht zum Räumen und Streuen der Gehwege im Winter- Die Schnee- und Eismassen sind am Gehwegrand zu lagern. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang zu räumen. Bei Tauwetter müssen die Abflussrinnen von Schnee freigehalten werden. Die Streu- und Räumpflicht erstreckt sich ebenfalls auf die im Gehwegbereich befindlichen Treppenanlagen und Durchgänge sowie Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse. Im Bedarfsfalle, besonders bei überfrierender Nässe, sind die Gehwege auch mehrmals täglich in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 8 Uhr bis 20 Uhr, zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. cd

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