Die Menschen, die seit Februar aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, werden ab 1. Juni von den Jobcentern betreut. Sie wechseln vom Asylbewerberleistungsgesetz in die Grundsicherung (SGB II). Das teilte die Agentur für Arbeit mit. Anträge auf Leistungen der Grundsicherung können bereits jetzt gestellt werden. Über den Antrag wird entschieden, wenn die gesetzlichen Regelungen für den Rechtskreiswechsel feststehen. Gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von SGB II-Leistungen sind eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis und eine erkennungsdienstliche Behandlung, Ersatzbescheinigungen, die die Ausländerbehörde bis zum 31. Mai ausgestellt hat, dürfen bis zum 31. Oktober anerkannt werden. Zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen zum Bezug der Grundsicherung wie Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit vorliegen. Für die Antragstellung sollte ein Termin vereinbart werden, damit bei Bedarf ein Dolmetscher gestellt werden kann. Die Service-Hotline in ukrainischer und russischer Sprache ist unter 0911 178-7915 erreichbar.
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