Die neue Jenaer Allgemeinverfügung präzisiert die Verordnungen des Landes Thüringen dort, wo diese ohne klare Definition bleiben. Die Allgemeinverfügung wird über das Amtsblatt der Stadt Jena veröffentlicht, das auf der Homepage einsehbar ist. Sie tritt am Freitag in Kraft und gilt bis zum 15. Juli.
Die Allgemeinverfügung verlängert die Regelung, wonach eine Mund-Nase-Bedeckung in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, insbesondere dort, wo Dienstleistungen am Menschen erbracht werden und Gesundheitseinrichtungen, wie Arzt- und Therapiepraxen, getragen werden muss. Auch in geschlossenen Räumen und iüberdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren muss eine solche Bedeckung getragen werden. Das Personal ist von der Pflicht ausgenommen, sofern andere Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen werden.
Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen auf Grundlage der Landesverordnung in ihren Infektionsschutzkonzepten Maßnahmen zur Beschränkung der anwesenden Personen zum Schutz vor Infektionen vorsehen. Die Stadt konkretisiert dies mit einem Richtwert von zehn Quadratmetern Verkaufsfläche pro Person, wobei das Personal in diese Berechnung nicht mit hinzuzählt. Dadurch wird einer größeren Anzahl von Personen Zugang zum jeweiligen Geschäft oder der Einrichtung ermöglicht.
Ebenfalls beibehalten wird die Meldepflicht für Reiserückkehrer. Davon unberührt bleibt die Regelung der Thüringer Verordnung, sich nach der Rückkehr aus vom RKI ausgewiesenen Risikogebieten sofort in häusliche Quarantäne zu begeben. Alle Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich unabhängig von der Meldung beim Hausarzt oder der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Hotline 03641-49 3333 melden.
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