Gemäß der Friedhofsatzung für die kommunal verwalteten Friedhöfe sind Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung einer Urne vorgesehen. Ein Wiedererwerb sowie eine Verlängerung dieser Grabstätten sind nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist werden sie durch die Friedhofsverwaltung beräumt. Dem Nutzungsberechtigten entstehen hierbei keine Kosten. Mit sofortiger Wirkung haben die Nutzungsberechtigten einer Urnenreihengrabstätte der Abteilung XVIIa die Möglichkeit bis einschließlich 3. September Grabzubehör von der Grabstätte zu entfernen. Dies betrifft alle Grabstellen, die bis zum 31. August auslaufen. Die Grabstätten, einschließlich Grabzubehör, welche bis zum Ablauf der oben genannten Frist nicht beräumt wurden, werden anschließend durch die Friedhofsverwaltung beräumt.
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