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Grundstückseigentümer: Pflicht zum Winterdienst

Datum: 22.01.2013

Alle Eigentümer von Grundstücken, die durch öffentliche Straßen erschlossen werden, sind zum Winterdienst verpflichtet. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass dazu das Räumen und Streuen auf den öffentlichen Gehwegen inklusive Treppen gehört. Bei Schneefall, Schnee- und Eisglätte sind die öffentlichen Gehwege vor anliegenden Grundstücken unverzüglich zu räumen bzw. rechtzeitig zu bestreuen. Das betrifft insbesondere auch die Gehwege vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung von Eis- und Schneerückständen verwendet werden. Die abgeschobenen Schnee und Eismassen sind grundsätzlich am Rande des Gehwegs zu lagern. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden. Ist kein Gehweg vorhanden, ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen und bei Glätte abzustumpfen.

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