Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die erforderlichen Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht notwendig sind, müssen bis zum 31. März der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Agentur für Arbeit prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Für die Meldung können Unternehmen die Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ kostenlos zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote, also des Anteils der Mitarbeiter mit Schwerbehinderung. cd
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