Krisenstabsleiter Koppe appelliert an Jenaer Bürger
Nach der Bekanntgabe der heutigen Corona-Infektionszahlen und des Inzidenzwertes über 50, äußerte sich Krisenstabsleiter und Sicherheitsdezernent Benjamin Koppe folgendermaßen zur aktuellen Situation: „Die Infektionszahlen steigen weiter schnell an. Deshalb müssen wir weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ergreifen. Das öffentliche Leben soll aber weiter aufrechterhalten werden. Deshalb haben wir auf die Balance zwischen Gesundheitsschutz und der Ermöglichung von Veranstaltungen geachtet. Wir appellieren dringend, die Maßnahmen sofort umzusetzen. Reduzieren Sie persönliche Kontakte. Überdenken Sie jedes Treffen, besonders mit älteren Menschen. Die Situation ist sehr ernst.“ Für den schnellen Anstieg der Fallzahlen seien viele verstreute Infektionsfälle verantwortlich. Die Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen laufe jedoch sehr gut. Mehrere Mitarbeitende des Fachdienstes Gesundheit sind nach Angaben der Stadt aktuell mit der Kontaktermittlung beschäftigt.
Maßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von 50
An nicht öffentliche Veranstaltungen und private Feiern in geschlossenen Räumen dürfen maximal zehn Personen aus maximal zwei Hausständen teilnehmen. Unter freiem Himmel dürfen maximal 25 Personen teilnehmen. Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen soll eine Personenbeschränkung von maximal 50 Personen gelten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Veranstaltung bleibt Pflicht. Für öffentliche Veranstaltungen im Freien soll eine Personenbeschränkung von maximal 250 Personen gelten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Veranstaltung ist Pflicht. Durch Vorlage eines schlüssigen Hygienekonzeptes können im Einzelfall größere Teilnehmerzahlen durch das Gesundheitsamt zugelassen werden.
Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll überall da verpflichtend gelten, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen und wo der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht gewährleistet werden kann. Dies betrifft den gesamten öffentlichen Raum, folglich stark frequentierte Verkehrsflächen, Straßen und Plätze.
Von den neuen Regelungen unberührt sind betriebliche Veranstaltungen, etwa Sitzungen und Beratungen. Sie bleiben in der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung geregelt. Sportveranstaltungen des organisierten Sportbetriebs sowie Infektionsschutzregeln für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schule bleiben aktuell durch die Thüringer Verordnung geregelt. Gastronomische Einrichtungen werden nicht eingeschränkt, unterliegen aber bei der Durchführung von privaten Feiern und nicht öffentlichen Veranstaltungen den Regelungen der Allgemeinverfügung.
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