Arbeitgeber aufgepasst: Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Bis zum 30. Juni besteht letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. Darauf verweist die Jenaer Agentur für Arbeit. Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte, genehmigte und realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat, in dem die Pandemie die Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai. Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr. Weitere Informationen gibt es unter www.arbeitsagentur.de. cd
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