Mit einer neuen Allgemeinverfügung hat die Stadt Jena heute das gesamte Ausland, sowie die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen als Risikogebiet definiert. Diese Allgemeinverfügung wird am Samstag, 21. März, wirksam. Außerdem hat die Stadt ein Betretungsverbot für alle Personen erlassen, die keine Einwohner Jenas sind, sich aber in den letzten 14 Tagen in den genannten Risikogebieten aufgehalten haben und aus beruflichen oder privaten Gründen in das Stadtgebiet Jenas einreisen wollen. Das Verbot gilt für den Ort der beruflichen Tätigkeit und Verkaufsstellen, sowie die Nutzung des ÖPNV. Ausgenommen sind Personen, die im Gesundheitswesen, im Pflegebereich, in Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind oder im Katastrophenschutz arbeiten. Sofern es sich um betriebsnotwendiges Personal handelt, sind auch Personen aus der Wasser- und Energieversorgung, der Entsorgungswirtschaft und der Kommunikation (Post und digitale Infrastruktur) ausgenommen. Sämtliche Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die deutschen Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gelten ab sofort als Risikogebiete. Alle Personen, die aus dem Ausland oder den drei benannten Bundesländern nach Jena zurückkommen, haben sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben. Spätestens innerhalb von sieben Tagen sind diese Personen verpflichtet, sich telefonisch bei der Hotline 03641 49 22 22 oder per Mail an reiserueckkehrer@jena.de zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Risikogebiet (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen. Ausgenommen sind Personen, die im Gesundheitswesen, im Pflegebereich, in Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind oder im Katastrophenschutz arbeiten. Sofern es sich um betriebsnotwendiges Personal handelt, sind auch Personen aus der Wasser- und Energieversorgung, der Entsorgungswirtschaft und der Kommunikation (Post und digitale Infrastruktur) ausgenommen.
Zuwiderhandlung Allgemeinverfügung:
Wer gegen die Allgemeinverfügungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet wird.
Geschieht dies vorsätzlich, ist es eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird.
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