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Allgemeinverfügung beschlossen

Datum: 18.03.2020
Rubrik: Vermischtes

Die Stadt hat heute (18.3.20) Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung geregelt. Für die jeweiligen Stadtgebiete gelten folgende Punkte:

  • Alle Arten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Vergnügungen, Stadtführungen, Versammlungen oder organisierte Treffen sind untersagt.
  • Zufällige oder verabredete Ansammlungen in Parks sind untersagt.
  • Verkaufsstellen sind zu schließen.

Davon sind ausgenommen:

  • Läden für Lebensmittel (z.B. Supermärkte, Bäckereien, Fleischereien),
  • Wochenmärkte (für Lebensmittel, nicht Haushaltsartikel),
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Zeitungsverkaufseinrichtungen,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  • Großhandel.

Diese Verkaufsstellen haben die aktuellen Empfehlungen und Festlegungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu Covid-19 einzuhalten, die Mitarbeiter sind dahingehend regelmäßig zu schulen.

In kontaktanfälligen Bereichen (insbesondere Warte- oder Kassenbereiche) ist durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m sicherzustellen.

Kunden sind durch deutlich sichtbare Aushänge auf die Wahrung der Hygieneetikette hinzuweisen, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen sowie das Fernbleiben bei Krankheitssymptomen.

Der Sonntagsverkauf in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr wird zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern gestattet.

Die Tätigkeit von Handwerkern und Dienstleistern wird nicht untersagt.

  • Ausgenomen davon sind Dienstleistungen am Menschen, wie insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Nagel- oder Fußpflege, Tattoo- und Massagestudios.
  • Ärztlich verordnete Maßnahmen (z.B. Psycho-, Physio- und Ergotherapie) sind weiterhin gestattet.
  • Das Ordnungsamt kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Im Stadtgebiet wird der Betrieb sämtlicher Freizeiteinrichtungen untersagt
  • Hierzu zählen insbesondere:
  • Restaurants, Speisegaststätten, gastronomische Bereiche von Beherbergungseinrichtungen, Mensen, Kantinen (einschließlich Betriebskantinen) und ähnliche Einrichtungen,
  • Bars, Cafés, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Theater, Philharmonie, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze (Outdoor- und Indoor-Spielplätze).
  • Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste von Speisen ist weiterhin gestattet. (Analog der der 7-Prozent-Regelung im Umsatzsteuerrecht.) Ein Verzehr vor Ort darf nicht stattfinden
  • Gruppenbildungen an Abgabeorte ist zu unterbinden. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Markierungen am Boden oder dergleichen) ist auf die Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 m zu achten.
  • Weiterhin wird der Betrieb von Hotels, Pensionen, Herbergen und ähnlichen Einrichtungen untersagt.
  • Verboten sind weiterhin im gesamten Stadtgebiet:  Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten der Volkshochschule, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
  • Ebenso sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie anderer Glaubensgemeinschaften untersagt.

Die Allgemeinverfügung ist ab 20.3. bis einschließlich zum 19. April 2020 wirksam.

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