Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat die Anfechtung der Kommunalwahl in Jena vom 26. Mai 2019 zurückgewiesen. In ihrer Begründung verweist die Rechtsaufsichtsbehörde auf die Thüringer Kommunalwahlordnung. Hier wird die Dauer der Wahlhandlung geregelt. Nach deren Ende dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Es sei dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn wartende Wahlberechtigte auch schon vor 18 Uhr auf die Rechtslage hingewiesen worden seien. Nicht die Einhaltung, sondern ein Abweichen von dieser Regelung bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes können die Beschwerdeführer innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Gera erheben.
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